Veranstaltung: | Landesparteitag S-H April 2025 |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 04.03.2025) |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | einstimmig, eine Enthaltung |
Beschlossen am: | 05.04.2025 |
Antragshistorie: | Version 4 |
S1 Neu-Ä1, 2, 3-ModÜ: Änderung (Neufassung) LAG-Statut
Antragstext
STATUT LANDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Schleswig-Holstein
Präambel
Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel,
die inhalt-liche und politische Arbeit in der Partei und in ihren Gremien zu
entwickeln, zu vernetzen so-wie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)
Verbänden, Initiativen und wissen-schaftlichen Institutionen zu koordinieren.
Sie sind Gremien der Partei und werden von dieser finanziell ausgestattet.
§ 1 Arbeitsrahmen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind Ort ehrenamtlicher Arbeit auf
Landesebene. Sie stellen Arbeitszusammenhänge auch zu außerparlamentarischen
Bewegungen und wis-senschaftlichen Institutionen her und entwickeln die
politische Programmatik von BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN weiter.
(2) Den Parteigremien und Fraktionen auf allen Ebenen sowie den bündnisgrünen
Regie-rungsmitgliedern stehen sie beratend zur Seite. Die Unterzeichnung von
Aufrufen und Er-klärungen findet in enger Abstimmung mit dem Landesvorstand
statt.
(3) Die Mitarbeit in Landesarbeitsgemeinschaften steht neben den Mitgliedern
ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen.
(4) Der Landesverband fördert die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften auch
durch re-gelmäßige LAG-Sprecher*innentreffen-Treffen zum Austausch über
programmatische wie strukturelle Themen. Im Rahmen dieser Treffen gibt es
regelmäßig Raum für themen-übergreifenden Austausch zwischen den
Landesarbeitsgemeinschaften. Hierzu können auch Cluster gebildet werden, in
denen sich Landesarbeitsgemeinschaften zu einem übergeordneten Thema
zusammenfinden können. Zur besseren Vernetzung zwischen den
Landesarbeitsgemeinschaften empfiehlt der Landesvorstand den Austausch innerhalb
der Cluster zu verstetigen (zum Beispiel durch Clustertreffen), um so
übergreifende Themen effektiver und ökonomischer zu gestalten.
§ 2 Stellung der Landesarbeitsgemeinschaften in der Partei
(1) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in die Beratungen
über Pro-grammatik und Wahlkampf ein und organisiert in diesen Fragen einen
transparenten Ent-scheidungsprozess.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf Landesparteitagen.
(3) Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen
für die Landesarbeitsgemeinschaften .
§ 3 Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt auf Antrag von
mindestens zehn Mitgliedern aus mindestens drei Kreisverbänden aus Schleswig-
Holstein an den Lan-desparteitag. Der Landesparteitag entscheidet mit einfacher
Mehrheit über die Zulassung. In dem Antrag ist die inhaltliche Zielsetzung der
Landesarbeitsgemeinschaft zu beschrei-ben.
(2) Der Landesvorstand kann die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft
widerrufen, wenn über einen längeren Zeitraum die Arbeit einer
Landesarbeitsgemeinschaft nicht die Regeln dieses Statuts erfüllt. Gegen den
Widerruf der Anerkennung einer Landesarbeits-gemeinschaft ist ein Einspruch beim
Landesschiedsgericht möglich.
§ 4 Landesarbeitsgemeinschaften-Sprecher*innen-Team
(1) Um die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft zu koordinieren und sie
insbesondere auch gegenüber anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die
Landesarbeitsgemeinschaft aus ihrer Mitte auf einer Sitzung des ersten Quartals
eines jeden Jahres alternierend jeweils eine von zwei Sprecher*innen für jeweils
zwei Jahre, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein
müssen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Wiederwahl ist
möglich. Es gilt die Quotierung gemäß Frauenstatut.
(2) Da die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft-Sprecher*innen ehrenamtlich ist,
werden sie von der Landesgeschäftsstelle in angemessenem Rahmen organisatorisch
unterstützt.
(3) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaft können auf der Grundlage
der Be-schlüsse der Landesarbeitsgemeinschaft nach vorhergehender Absprache mit
der*dem zu-ständigen Landesvorsitzenden öffentliche Erklärungen abgeben.
§ 5 Landesarbeitsgemeinschaft-Tagungen/Ergebnisse
(1) Landesarbeitsgemeinschaften tagen in Sitzungen an einem Ort in Schleswig-
Holstein, oder per (hybrider) Video- oder Telefonkonferenz, möglichst mindestens
einmal im Quartal und sind solange beschlussfähig, wie mindestens fünf
Mitglieder aus drei verschiedenen Kreis-verbänden in Schleswig-Holstein
vertreten sind. Der barrierefreie Zugang muss gewährleis-tet sein.
(2) Abstimmungsberechtigt sind nur Parteimitglieder. Abstimmungen über Anträge
oder Wah-len von Landesarbeitsgemeinschaft-Sprecher*innen können auch per
Videokonferenz er-folgen, solange keine geheime Abstimmung gefordert wird. Für
geheime Abstimmun-gen/Wahlen ist ein entsprechendes Abstimmungstool zur
Verfügung zu stellen. Abstim-mungen im Emailumlauf sind möglich, wenn und
solange eine Frist von vier Tagen einge-räumt wird und sie in geeigneter Weise
nachvollziehbar und dokumentiert werden.
(3) Zu den Sitzungen ist in digitaler Form per E-Mail über den E-Mail-Verteiler
der Landesar-beitsgemeinschaft möglichst mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen
einzuladen. Der Landes-vorstand ist über Termine und Tagesordnungen zu
informieren.
(4) Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die im Wolke-Ordner
der jewei-ligen Landesarbeitsgemeinschaft abgelegt werden müssen. Wahlprotokolle
müssen der Landesgeschäftsstelle zur Kenntnis vorgelegt werden. Über politisch
bedeutsame Be-schlüsse wird der Landesvorstand umgehend nach den Sitzungen
unterrichtet.
(5) Beschlüsse können auf der Seite der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft-
Homepage veröffentlicht werden.
§ 6 Einsetzen von Arbeitsgemeinschaften durch die Landesarbeitsgemeinschaften
Landesarbeitsgemeinschaften sind berechtigt, im Rahmen ihres Fachbereichs
zeitlich begrenzt und projektbezogen Arbeitsgruppen einzurichten.
§ 7 Haushalt
(1) Den Landesarbeitsgemeinschaften stehen finanzielle Mittel zur Verfügung,
welche die Realisierung der im Statut beschriebenen Aufgaben ermöglichen. Dies
umfasst insbeson-dere die laufenden Auslagen für den Geschäftsbetrieb (zum
Beispiel Kosten für Verpfle-gung bei Präsenztreffen, die Teilnahme - soweit
erforderlich - an Gremiensitzungen, Tele-fonkosten, Porto, Sachmittel,
Informationsmaterial in geringem Umfang und weitere not-wendige Sachmittel). Die
Erstattung von Aufwendungen wird mittels des für den Landes-verband gültigen
Kostenerstattungsformulars, auf Antrag, abgerechnet.
(2) Den Landesarbeitsgemeinschaften können zudem in Absprache mit dem
Landesvorstand finanzielle Mittel für weitere Veranstaltungen, Aktionen und
Kongresse bewilligt werden. Für die Sprecher*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften werden die Reisekosten für die Teilnahme an
Landesarbeitsgemeinschaft-Sitzungen, auf Antrag, erstattet.
(3) Der Landesverband stellt den Landesarbeitsgemeinschaften Materialien,
Räumlichkeiten und IT-Dienstleistungen zur Nutzung zur Verfügung,
§ 8 Mitarbeit in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG)
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen entsprechend dem Statut der
Bundesarbeitsge-meinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN maximal zwei Delegierte
für die ihnen zuge-ordneten Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Wahl erfolgt
jeweils für maximal zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die gewählten
Delegierten bedürfen vor Meldung an den Bundes-verband der Bestätigung durch den
Landesvorstand.
(2) Ist einer Bundesarbeitsgemeinschaft in Schleswig-Holstein keine
Landesarbeitsgemein-schaft zugeordnet oder schöpft die Landesarbeitsgemeinschaft
die Zahl der ihr zustehen-den Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft
nicht aus, kann der Landesvorstand fachlich geeignete Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN aus Schleswig-Holstein in diese Bundesarbeitsgemeinschaft
delegieren. Die Delegation erfolgt für jeweils maximal zwei Jahre; eine erneute
Delegation ist möglich, sofern die Landesarbeitsgemeinschaft nicht vor Ablauf
des laufenden Delegationszeitraums Anspruch auf Besetzung des Platzes anmeldet.
(3) Gewählten und durch den Landesvorstand bestätigten Delegieren werden Reise-
und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Bundesarbeitsgemeinschaft-
Sitzungen, auf An-trag, erstattet.
§ 9 Streitfragen
Über Streitfragen politischer Natur zwischen Landesarbeitsgemeinschaften
untereinander und zwischen Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesvorstand
entscheidet der Landespar-teitag. Über Streitfragen finanzieller Natur
entscheidet der Landesfinanzrat. Ist der Landesfi-nanzrat in der Streitfrage
Partei, entscheidet der Landesparteitag.
§ 10 Statut
Dieses Statut wird von dem Landesparteitag verabschiedet und tritt am Tag der
Beschlussfas-sung in Kraft.
Zuletzt geändert:
Landesparteitag am 10.05.2014
Landesparteitag am 18.09.2022
Landesparteitag am 05.04.2025
Begründung
1. S1-ÄA1 wird übernommen. In den Kommentaren wird durch den Änderungsantragssteller zu Begründung deutlich gemacht:
a. „Nach § 4 BGG ist der Zugang zu Sitzungen barrierefrei, wenn er für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich ist. Das Ziel sollte stets sein, Barrieren zu reduzieren, um allen Menschen den Zugang zu ermöglichen. Vorliegend wird jedoch auch nur der barrierefreie Zugang und nicht die Ermöglichung einer barrierefreien Teilnahmemöglichkeit verpflichtend gemacht.“
b. ein barrierefreier Zugang ist sichergestellt, wenn der Ort barrierefrei zugänglich gewählt ist, „oder durch eine hybride Lösung“.
2. S1-ÄA3 wird modifiziert übernommen, die Worte „oder des Landesverbands mit allen Mitgliedern“ entfallen.
3. S1-ÄA2 wird als redaktioneller Antrag aufgenommen.
Unterstützer*innen
- Ullrich Kruse (KV Stormarn)
- Carsten Nielsen (KV Flensburg)
- Moritz Bührmann (KV Kiel)
- Dennis Stüber (KV Rendsburg-Eckernförde)
- Lorenz Mayer (KV Segeberg)
- Uta Bergfeld (KV Schleswig-Flensburg)
Kommentare