Änderungen von S1 Neu-Ä1, 2 zu S1 Neu-Ä1, 2, 3-ModÜ
Ursprüngliche Version: | S1 Neu-Ä1, 2 (Version 3) |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 02.04.2025, 20:18 |
Neue Version: | S1 Neu-Ä1, 2, 3-ModÜ (Version 4) |
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Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 02.04.2025, 20:19 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 1 bis 132:
Statut Landesarbeitsgemeinschaften
STATUT LANDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Schleswig-Holstein
Präambel
Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel, die inhalt-liche und politische Arbeit in der Partei und in ihren Gremien zu entwickeln, zu vernetzen so-wie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-) Verbänden, Initiativen und wissen-schaftlichen Institutionen zu koordinieren.
Sie sind Gremien der Partei und werden von dieser finanziell ausgestattet.
§ 1 Arbeitsrahmen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind Ort ehrenamtlicher Arbeit auf Landesebene. Sie stellen Arbeitszusammenhänge auch zu außerparlamentarischen Bewegungen und wis-senschaftlichen Institutionen her und entwickeln die politische Programmatik von BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN weiter.
(2) Den Parteigremien und Fraktionen auf allen Ebenen sowie den bündnisgrünen Regie-rungsmitgliedern stehen sie beratend zur Seite. Die Unterzeichnung von Aufrufen und Er-klärungen findet in enger Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.
(3) Die Mitarbeit in Landesarbeitsgemeinschaften steht neben den Mitgliedern ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen.
(4) Der Landesverband fördert die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften auch durch re-gelmäßige LAG-Sprecher*innentreffen-Treffen zum Austausch über programmatische wie strukturelle Themen. Im Rahmen dieser Treffen gibt es regelmäßig Raum für themen-übergreifenden Austausch zwischen den Landesarbeitsgemeinschaften. Hierzu können auch Cluster gebildet werden, in denen sich Landesarbeitsgemeinschaften zu einem übergeordneten Thema zusammenfinden können. Zur besseren Vernetzung zwischen den Landesarbeitsgemeinschaften empfiehlt der Landesvorstand den Austausch innerhalb der Cluster zu verstetigen (zum Beispiel durch Clustertreffen), um so übergreifende Themen effektiver und ökonomischer zu gestalten.
BÜNDNIS 90§ 2 Stellung der Landesarbeitsgemeinschaften in der Partei
(1) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in die Beratungen über Pro-grammatik und Wahlkampf ein und organisiert in diesen Fragen einen transparenten Ent-scheidungsprozess.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf Landesparteitagen.
(3) Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für die Landesarbeitsgemeinschaften ./DIE § 3 Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern aus mindestens drei Kreisverbänden aus Schleswig-Holstein an den Lan-desparteitag. Der Landesparteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung. In dem Antrag ist die inhaltliche Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaft zu beschrei-ben.
(2) Der Landesvorstand kann die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft widerrufen, wenn über einen längeren Zeitraum die Arbeit einer Landesarbeitsgemeinschaft nicht die Regeln dieses Statuts erfüllt. Gegen den Widerruf der Anerkennung einer Landesarbeits-gemeinschaft ist ein Einspruch beim Landesschiedsgericht möglich.
§ 4 Landesarbeitsgemeinschaften-Sprecher*innen-Team
(1) Um die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft zu koordinieren und sie insbesondere auch gegenüber anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die Landesarbeitsgemeinschaft aus ihrer Mitte auf einer Sitzung des ersten Quartals eines jeden Jahres alternierend jeweils eine von zwei Sprecher*innen für jeweils zwei Jahre, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Schleswig-Holstein sein müssen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Wiederwahl ist möglich. Es gilt die Quotierung gemäß Frauenstatut.
(2) Da die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft-Sprecher*innen ehrenamtlich ist, werden sie von der Landesgeschäftsstelle in angemessenem Rahmen organisatorisch unterstützt.
(3) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaft können auf der Grundlage der Be-schlüsse der Landesarbeitsgemeinschaft nach vorhergehender Absprache mit der*dem zu-ständigen Landesvorsitzenden öffentliche Erklärungen abgeben.
§ 5 Landesarbeitsgemeinschaft-Tagungen/Ergebnisse
(1) Landesarbeitsgemeinschaften tagen in Sitzungen an einem Ort in Schleswig-Holstein, oder per (hybrider) Video- oder Telefonkonferenz, möglichst mindestens einmal im Quartal und sind solange beschlussfähig, wie mindestens fünf Mitglieder aus drei verschiedenen Kreis-verbänden in Schleswig-Holstein vertreten sind. Der barrierefreie Zugang muss gewährleis-tet sein.
(2) Abstimmungsberechtigt sind nur Parteimitglieder. Abstimmungen über Anträge oder Wah-len von Landesarbeitsgemeinschaft-Sprecher*innen können auch per Videokonferenz er-folgen, solange keine geheime Abstimmung gefordert wird. Für geheime Abstimmun-gen/Wahlen ist ein entsprechendes Abstimmungstool zur Verfügung zu stellen. Abstim-mungen im Emailumlauf sind möglich, wenn und solange eine Frist von vier Tagen einge-räumt wird und sie in geeigneter Weise nachvollziehbar und dokumentiert werden.
(3) Zu den Sitzungen ist in digitaler Form per E-Mail über den E-Mail-Verteiler der Landesar-beitsgemeinschaft möglichst mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Der Landes-vorstand ist über Termine und Tagesordnungen zu informieren.
(4) Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die im Wolke-Ordner der jewei-ligen Landesarbeitsgemeinschaft abgelegt werden müssen. Wahlprotokolle müssen der Landesgeschäftsstelle zur Kenntnis vorgelegt werden. Über politisch bedeutsame Be-schlüsse wird der Landesvorstand umgehend nach den Sitzungen unterrichtet.
(5) Beschlüsse können auf der Seite der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft-Homepage veröffentlicht werden.
§ 6 Einsetzen von Arbeitsgemeinschaften durch die Landesarbeitsgemeinschaften
Landesarbeitsgemeinschaften sind berechtigt, im Rahmen ihres Fachbereichs zeitlich begrenzt und projektbezogen Arbeitsgruppen einzurichten.
Präambel
Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel, die inhaltliche und politische Arbeit in der Partei und in ihren Gremien zu entwickeln, zu vernetzen sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-) Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zu koordinieren.
Sie sind Gremien der Partei und werden von dieser finanziell ausgestattet.
1. Stellung der LAGen in der Partei
§ 7 Haushalt
(1) Den Landesarbeitsgemeinschaften stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, welche die Realisierung der im Statut beschriebenen Aufgaben ermöglichen. Dies umfasst insbeson-dere die laufenden Auslagen für den Geschäftsbetrieb (zum Beispiel Kosten für Verpfle-gung bei Präsenztreffen, die Teilnahme - soweit erforderlich - an Gremiensitzungen, Tele-fonkosten, Porto, Sachmittel, Informationsmaterial in geringem Umfang und weitere not-wendige Sachmittel). Die Erstattung von Aufwendungen wird mittels des für den Landes-verband gültigen Kostenerstattungsformulars, auf Antrag, abgerechnet.
(2) Den Landesarbeitsgemeinschaften können zudem in Absprache mit dem Landesvorstand finanzielle Mittel für weitere Veranstaltungen, Aktionen und Kongresse bewilligt werden. Für die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften werden die Reisekosten für die Teilnahme an Landesarbeitsgemeinschaft-Sitzungen, auf Antrag, erstattet.
(3) Der Landesverband stellt den Landesarbeitsgemeinschaften Materialien, Räumlichkeiten und IT-Dienstleistungen zur Nutzung zur Verfügung,
§ 8 Mitarbeit in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG)
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen entsprechend dem Statut der Bundesarbeitsge-meinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN maximal zwei Delegierte für die ihnen zuge-ordneten Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Wahl erfolgt jeweils für maximal zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Delegierten bedürfen vor Meldung an den Bundes-verband der Bestätigung durch den Landesvorstand.
(2) Ist einer Bundesarbeitsgemeinschaft in Schleswig-Holstein keine Landesarbeitsgemein-schaft zugeordnet oder schöpft die Landesarbeitsgemeinschaft die Zahl der ihr zustehen-den Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft nicht aus, kann der Landesvorstand fachlich geeignete Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Schleswig-Holstein in diese Bundesarbeitsgemeinschaft delegieren. Die Delegation erfolgt für jeweils maximal zwei Jahre; eine erneute Delegation ist möglich, sofern die Landesarbeitsgemeinschaft nicht vor Ablauf des laufenden Delegationszeitraums Anspruch auf Besetzung des Platzes anmeldet.
(3) Gewählten und durch den Landesvorstand bestätigten Delegieren werden Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Bundesarbeitsgemeinschaft-Sitzungen, auf An-trag, erstattet.
§ 9 Streitfragen
Über Streitfragen politischer Natur zwischen Landesarbeitsgemeinschaften untereinander und zwischen Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesvorstand entscheidet der Landespar-teitag. Über Streitfragen finanzieller Natur entscheidet der Landesfinanzrat. Ist der Landesfi-nanzrat in der Streitfrage Partei, entscheidet der Landesparteitag.
§ 10 Statut
Dieses Statut wird von dem Landesparteitag verabschiedet und tritt am Tag der Beschlussfas-sung in Kraft.
Zuletzt geändert:
Landesparteitag am 10.05.2014
Landesparteitag am 18.09.2022
Landesparteitag am 05.04.2025
Der Landesvorstand bezieht die LAGen in die Beratungen über Programmatik und Wahlkampf ein und organisiert in diesen Fragen einen transparenten Entscheidungsprozess.
Die LAGen besitzen Antragsrecht auf Landesparteitagen.
Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für die LAGen.
2. Arbeitsrahmen
Die Landesarbeitsgemeinschaften sind Ort ehrenamtlicher Arbeit auf Landesebene. Sie stellen Arbeitszusammenhänge auch zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her und entwickeln die politische Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiter.
Den Parteigremien und Fraktionen auf allen Ebenen sowie den bündnisgrünen Regierungsmitgliedern stehen sie beratend zur Seite.. Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in enger Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.
Die Mitarbeit in Landesarbeitsgemeinschaften steht neben den Mitgliedern ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen.
Der Landesverband fördert die Arbeit der LAGen durch regelmäßige LAG-Sprecher*innentreffen-Treffen zum Austausch über programmatische wie strukturelle
Themen. Im Rahmen dieser Treffen gibt es regelmäßig Raum für themenübergreifenden
Austausch zwischen den LAGen. Hierzu können auch Cluster gebildet werden, in denen sich
LAGen zu einem übergeordneten Thema zusammenfinden können. Zur besseren Vernetzung zwischen den LAGen empfiehlt der Landesvorstand den Austausch innerhalb der Cluster zu verstetigen (z.B. durch Clustertreffen), um so übergreifende Themen effektiver und ökonomischer zu gestalten.
3. Anerkennung
Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern aus mindestens drei Kreisverbänden aus Schleswig-Holstein an den Landesparteitag. Der Landesparteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung. In dem Antrag ist die inhaltliche Zielsetzung der LAG zu beschreiben.
Der Landesvorstand kann die Anerkennung einer LAG widerrufen, wenn über einen längeren Zeitraum die Arbeit einer LAG nicht die Regeln des LAG-Statuts erfüllt. Gegen den Widerruf der Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft ist ein Einspruch beim Landesschiedsgericht möglich.
4. LAG-Sprecher*innen-Team
Um die Arbeit der LAG zu koordinieren und sie insbesondere auch gegenüber anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die LAG aus ihrer Mitte auf einer Sitzung des ersten Quartals eines jeden Jahres alternierend jeweils eine von zwei Sprecher*innen für jeweils zwei Jahre, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein müssen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Wiederwahl ist möglich. Es gilt die Quotierung gemäß Frauenstatut.
Da die Arbeit der LAG-Sprecher*innen ehrenamtlich ist, werden sie von der Landesgeschäftsstelle in angemessenem Rahmen organisatorisch unterstützt.
Die Sprecher*innen der LAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der LAG - nach vorhergehender Absprache mit der*dem zuständigen Landesvorsitzenden – öffentliche Erklärungen abgeben.
5. LAG-Tagungen/Ergebnisse
LAGen tagen in Sitzungen an einem Ort in SH oder per (hybrider) Video- oder Telefonkonferenz möglichst mindestens einmal im Quartal und sind solange beschlussfähig, wie mindestens fünf Mitglieder aus drei verschiedenen Kreisverbänden in Schleswig-Holstein vertreten sind. Der barrierefreie Zugang muss gewährleistet sein.
Abstimmungsberechtigt sind nur Parteimitglieder. Abstimmungen über Anträge oder Wahlen von LAG-Sprecher*innen können auch per Videokonferenz erfolgen, solange keine geheime Abstimmung gefordert wird. Für geheime Abstimmungen/Wahlen ist ein entsprechendes Abstimmungstool zur Verfügung zu stellen. Abstimmungen im Emailumlauf sind möglich, wenn und solange eine Frist von vier Tagen eingeräumt wird und sie in geeigneter Weise nachvollziehbar und dokumentiert werden.
Die schriftliche Einladung zu Sitzungen soll möglichst mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. Der Landesvorstand ist über Termine und Tagesordnungen zu informieren.
Von den Sitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die im Wolke-Ordner der jeweiligen LAG abgelegt werden müssen. Wahlprotokolle müssen der Landesgeschäftsstelle zur Kenntnis vorgelegt werden. Über politisch bedeutsame Beschlüsse wird der Landesvorstand umgehend nach den Sitzungen unterrichtet.
LAG-Beschlüsse können auf der Seite der jeweiligen LAG-Homepage veröffentlicht werden.
Einsetzen von Arbeitsgemeinschaften durch die LAGen
LAGen sind berechtigt, im Rahmen ihres Fachbereichs zeitlich begrenzt und projektbezogen Arbeitsgruppen einzurichten.
7. Haushalt
Den LAG stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, welche die Realisierung der im Statut beschriebenen Aufgaben ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die laufenden Auslagen für den Geschäftsbetrieb (z.B. Kosten für Verpflegung bei Präsenztreffen, die Teilnahme - soweit erforderlich - an Gremiensitzungen, Telefonkosten, Porto, Sachmittel, Informationsmaterial in geringem Umfang und weitere notwendige Sachmittel). Die Erstattung von Aufwendungen wird mittels des für den Landesverband gültigen Kostenerstattungsformulars, auf Antrag, abgerechnet.
Den LAGen können zudem in Absprache mit dem Landesvorstand finanzielle Mittel für weitere Veranstaltungen, Aktionen und Kongresse bewilligt werden. Für die Sprecher*innen der LAGen werden die Reisekosten für die Teilnahme an LAG-Sitzungen, auf Antrag, erstattet.
Der Landesverband stellt den LAGen Materialien, Räumlichkeiten und IT-Dienstleistungen zur Nutzung zur Verfügung,
8. Mitarbeit in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG)
Die LAGen wählen entsprechend dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN max. zwei Delegierte für die ihnen zugeordneten Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Wahl erfolgt jeweils für maximal zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Delegierten bedürfen vor Meldung an den Bundesverband der Bestätigung durch den Landesvorstand.
Ist einer BAG in Schleswig-Holstein keine LAG zugeordnet oder schöpft die LAG die Zahl der ihr zustehenden Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft nicht aus, kann der Landesvorstand fachlich geeignete Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Schleswig-Holstein in diese Bundesarbeitsgemeinschaft delegieren. Die Delegation erfolgt für jeweils maximal zwei Jahre; eine erneute Delegation ist möglich, sofern die LAG nicht vor Ablauf des laufenden Delegationszeitraums Anspruch auf Besetzung des Platzes anmeldet.
Gewählten und durch den Landesvorstand bestätigten Delegieren werden Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an BAG-Sitzungen, auf Antrag, erstattet.
9. Streitfragen
Über Streitfragen politischer Natur zwischen LAG´en untereinander und zwischen LAGen und dem Landesvorstand entscheidet der Landesparteitag. Über Streitfragen finanzieller Natur entscheidet der Landesfinanzrat. Ist der Landesfinanzrat in der Streitfrage Partei, entscheidet der Landesparteitag.
10. Statut
Das LAG-Statut wird von dem Landesparteitag verabschiedet und tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Zuletzt geändert:
Landesparteitag am 10.05.2014
Landesparteitag am 18.09.2022
Antrag in leichter oder einfacher Sprache
Begründung
Von Zeile 136 bis 134:
Das vorgeschlagene Statut wurde in mehreren Abstimmungsrunden mit LAG-Sprecher*innen entwickelt und nun durch den Landesvorstand eingebracht.
1. S1-ÄA1 wird übernommen. In den Kommentaren wird durch den Änderungsantragssteller zu Begründung deutlich gemacht:
a. „Nach § 4 BGG ist der Zugang zu Sitzungen barrierefrei, wenn er für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich ist. Das Ziel sollte stets sein, Barrieren zu reduzieren, um allen Menschen den Zugang zu ermöglichen. Vorliegend wird jedoch auch nur der barrierefreie Zugang und nicht die Ermöglichung einer barrierefreien Teilnahmemöglichkeit verpflichtend gemacht.“
b. ein barrierefreier Zugang ist sichergestellt, wenn der Ort barrierefrei zugänglich gewählt ist, „oder durch eine hybride Lösung“.
2. S1-ÄA3 wird modifiziert übernommen, die Worte „oder des Landesverbands mit allen Mitgliedern“ entfallen.
3. S1-ÄA2 wird als redaktioneller Antrag aufgenommen.